(1) 1Die Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. 2Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 5 entsprechen.