§ 41 1Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. 2Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden.