Nach Art 18 Abs 3
VO (EU) Nr 1031/2010 idF
VO (EU) Nr 1210/2011 sind verschiedene Unternehmensarten berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen im Namen ihrer Kunden zu beantragen, wenn sie für Versteigerungsobjekte bieten, die keine Finanzinstrumente sind, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung im Namen ihrer Kunden genehmigen kann. Dies wurde durch den Gesetzgeber für in Ö zugelassene KI im Sinne des Art 4 Abs 1 Nr 1 der
VO (EU) Nr 575/2013 ermöglicht. Eine
Bewilligung kommt somit
nur für CRR-KI in Frage (Abs 1 Z 9).