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§ 21a. Ergänzende Anforderungen bei Verfahren – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

. (1) 1Die FMA hat unter Berücksichtigung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den gemäß Art. 20 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der EBA zu erlassenen Durchführungsstandards durch Verordnung nähere Bestimmungen gemäß Z 1 und 2 über die Durchführung von Bewilligungsverfahren für interne Ansätze und sonstigen Verfahren, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführt werden, im Interesse der Rechtssicherheit oder zur näheren Bestimmung der Nutzung interner Ansätze, insbesondere des Zulassungsverfahrens, der laufenden Überwachung, der Rücknahme und des Widerrufs von Zulassungen zu erlassen:

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