Inhaltsübersicht
Bis zur Änderung des BWG durch BGBl I 2004/131, in Kraft getreten am 15.1.2005, waren die KI nach der bis dahin geltenden Fassung des § 1 Abs 3 zur Versicherungsvermittlung
von Gesetzes wegen berechtigt, ohne dass es einer Bewilligung durch die FMA bedurft hätte. Diese Berechtigung war aber nicht unbegrenzt, sondern bezog sich auf Vermittlungstätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stand oder Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellte.