Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
IdF BGBl 601/1996
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
IdF BGBl 601/1996
