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§ 174 ArbVG - Pflichten der zentralen Leitung (Gagawczuk)

Gagawczuk7. AuflJänner 2026

(1) Die zentrale Leitung hat

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowiedie für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

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