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zu § 173 ArbVG (Gagawczuk)

Gagawczuk12. AuflApril 2020

Organe der Arbeitnehmerschaft

 

(1) In den Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die Voraussetzungen des § 171 Abs 1 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.

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