Organe der Arbeitnehmerschaft
(1) In den Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die Voraussetzungen des § 171 Abs 1 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.