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zu § 170 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

Übergangsbestimmung

 

Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 88a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, in der Fassung BGBl Nr 833/1992, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichtet sind, können als Konzernvertretungen bis längstens 30. Juni 1995 bestehen bleiben.

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