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§ 169 ArbVG - Fristenberechnung (Dunst)

Dunst7. AuflJänner 2026

Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51.

IdF BGBl 601/1996

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