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zu § 112 ArbVG (Schneller/Preiss)

Schneller/Preiss12. AuflApril 2020

Staatliche Wirtschaftskommission

 

(1) In Betrieben, in denen dauernd mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Betriebsrat gegen Maßnahmen im Sinne des § 111 Abs 1

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