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§ 111 ArbVG - Einspruch gegen die Wirtschaftsführung (Schneller/Preiss)

Schneller/Preiss7. AuflJänner 2026

(1) In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Betriebsrat

gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs 1) odergegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen,

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