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§ 113 ArbVG - Kompetenzabgrenzung (Schneller/Preiss)

Schneller/Preiss7. AuflJänner 2026

(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

Beratungsrecht (§ 92);

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