Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 180 Abs 4). (BGBl 1996/601)§ 185 ArbVG regelt Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium. § 185 Abs 1 ArbVG bestimmt den Beginn der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium mit Seite 418der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses, § 185 Abs 2 ArbVG zählt die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft auf.

