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zu § 185 ArbVG Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

922
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 180 Abs 4). (BGBl 1996/601)

§ 185 ArbVG regelt Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium. § 185 Abs 1 ArbVG bestimmt den Beginn der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium mit

Seite 418

der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses, § 185 Abs 2 ArbVG zählt die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft auf.

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