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zu § 184 ArbVG Tätigkeitsdauer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Tätigkeitsdauer

921
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung. (BGBl 1996/601)

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet

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