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zu § 186 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

923
(1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens bzw der Unternehmensgruppe und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß von der zentralen Leitung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (BGBl 1996/601)

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