Kollektivvertragsstreitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten. (BGBl 1986/563)Seite 401
(2) Das Bundeseinigungsamt hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. (BGBl 1986/563)

