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zu § 154 ArbVG Kollektivvertragsstreitigkeiten

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Kollektivvertragsstreitigkeiten

893
(1) Bei Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten. (BGBl 1986/563)

Seite 401

(2) Das Bundeseinigungsamt hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. (BGBl 1986/563)

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