Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 894894
Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge. (BGBl 1986/563)