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zu § 153 ArbVG Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

892
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluss oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird. (BGBl 1986/563)

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