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zu § 131d ArbVG Aufgaben und Befugnisse

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Aufgaben und Befugnisse

Siehe dazu auch §§ 52c ff BRGO, Rz 1151 ff.

861
(1) Der Zentraljugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer wahrzunehmen. Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat, sofern nicht anders bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat wahrzunehmen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.

Seite 384

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