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zu § 131e ArbVG Geschäftsführung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Geschäftsführung

Siehe dazu auch § 52b BRGO, Rz 1150.

862
(1) Vertreter des Zentraljugendvertrauensrates gegenüber der Unternehmensführung und nach außen ist der Vorsitzende,1414Wird in diese Funktion eine Frau gewählt, trägt sie die Bezeichnung (die) „Vorsitzende“ (Art II BGBl 1986/394). bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, es sei denn, der Zentraljugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.

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