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Arbeitsverfassung: Handbuch, Lindmayr
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zu § 131c ArbVG Tätigkeitsdauer
Lindmayr
8. Aufl
Juni 2015
Tätigkeitsdauer
Siehe dazu auch § 52 BRGO, Rz 1148.
Lindmayr
, Handbuch der Arbeitsverfassung
8
(2015) Rz 860
860
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im Übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.
(BGBl 1986/394)
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