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zu § 131c ArbVG Tätigkeitsdauer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Tätigkeitsdauer

Siehe dazu auch § 52 BRGO, Rz 1148.

860
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im Übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung. (BGBl 1986/394)

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