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zu § 128 ArbVG Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

Siehe dazu auch § 39 BRGO, Rz 1135.

850
(1) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 66 Abs 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs 1, 2 und 4, 68 Abs 1, 2 erster und zweiter Satz und Abs 3, 70 erster Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.

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