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zu § 127 ArbVG Beendigung der Tätigkeitsdauer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

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849
(1) Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde (§ 126 Abs 1).

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 62 sinngemäß anzuwenden.

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