vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 129 ArbVG Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates

Siehe dazu auch §§ 40 ff BRGO, Rz 1136 ff.

852
(1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat der Jugendvertrauensrat, sofern Abs 3 nicht anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!