Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates
Siehe dazu auch §§ 53 ff BRWO, Rz 1066 ff.
(1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
