Anfechtung von Kündigungen
Siehe dazu auch § 63 BRGO, Rz 1167.
Mit BGBl I 2010/101 wurde die Bestimmung des § 105 ArbVG zur Gänze neu erlassen, wobei der durch mehrere Novellen unübersichtlich gewordene Text des Abs 3 zur besseren Lesbarkeit in mehrere Absätze (Abs 3 bis 3c) untergliedert wurde. Da es sich um eine zentrale Bestimmung des Arbeitsverfassungsgesetzes handelt und die Auffindung von Judikatur und Literatur zu den einzelnen Absätzen nicht erschwert werden sollte, wurde von einer neuen Durchnummerierung des § 105 ArbVG abgesehen. Darüber hinaus erfolgten mit dieser Novelle auch einige inhaltliche Änderungen.

