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zu § 104a ArbVG Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

517
(1) Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden. (BGBl 1986/394)

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