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zu § 68 ArbVG Beschlussfassung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beschlussfassung

303
(1) Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Für die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

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