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zu § 67 ArbVG Sitzungen des Betriebsrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Sitzungen des Betriebsrates

Siehe dazu auch § 14 BRGO, Rz 1109.

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(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden,11Wird in diese Funktion eine Frau gewählt, trägt sie die Bezeichnung (die) „Vorsitzende“ (Art II BGBl 1986/394). bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Besteht im Betrieb ein Jugendvertrauensrat oder ist eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so sind diese gleichzeitig einzuladen. (BGBl 1986/394 und BGBl I 2010/101)

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