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zu § 64 ArbVG Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

280
(1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn

die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;

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