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zu § 65 ArbVG Ersatzmitglieder

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Ersatzmitglieder

Siehe dazu auch § 12 BRGO, Rz 1107.

288
(1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 64 Abs 3.

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