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zu § 63 ArbVG Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

279
Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anstelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

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