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zu § 56 ArbVG Durchführung der Wahl

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Durchführung der Wahl

Siehe dazu auch § 5 BRWO, Rz 1006, und §§ 24 ff BRWO, Rz 1030 ff. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses siehe auch §§ 26 ff BRWO, Rz 1034 ff, sowie Anlage 6 zur BRWO.

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(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

Seite 94

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