Durchführung der Wahl
Siehe dazu auch § 5 BRWO, Rz 1006, und §§ 24 ff BRWO, Rz 1030 ff. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses siehe auch §§ 26 ff BRWO, Rz 1034 ff, sowie Anlage 6 zur BRWO.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. <i>Lindmayr</i>, Handbuch der Arbeitsverfassung<sup>Aufl. 8</sup> (2015), Seite 94 Seite 94