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zu § 57 ArbVG Mitteilung des Wahlergebnisses

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitteilung des Wahlergebnisses

Siehe dazu auch § 33 BRWO, Rz 1041.

246
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen. (BGBl 1986/563)

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