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zu § 55 ArbVG Vorbereitung der Wahl

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vorbereitung der Wahl

Siehe dazu auch §§ 13 ff BRWO, Rz 1015 ff.

236
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 sinngemäß. (BGBl 1986/394)

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