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§ 77g MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig15. LfgMärz 2025

§ 77g Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 21 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(BGBl I 2023/51)

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