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zu § 77a MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig12. LfgNovember 2019

§ 77a (1) Auf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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