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zu § 45. UVP-G 2000 (N. Raschauer)

N. Raschauer3. AuflJuni 2013

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3 a, 23 a und 23 b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24 f) durchführt oder betreibt;

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