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zu § 44. UVP-G 2000 (N. Raschauer)

N. Raschauer3. AuflJuni 2013

§ 44. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33 e WRG 1959, zu berichten.

idF BGBl I 2000/89

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