§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über den Umweltsenat in §§ 39 Abs. 3 und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.