§ 29j (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen unddem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Abs 4 geleistet wird.