Ziehensack1. LfgDezember 2003
Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
§ 29i (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.