(§ 49 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Bis dahin gilt die nachstehende Fassung:)
§ 49 (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer – ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen – im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahmen einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

