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§ 49 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

(§ 49 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Bis dahin gilt die nachstehende Fassung:)

 

§ 49 (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer – ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen – im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahmen einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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