§ 48. Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.
§ 48 wurde gem Z 22 des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 118/2015, neu eingefügt und tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft.

