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§ 50 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

(§ 50 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Bis dahin gilt die nachstehende Fassung:)

 

§ 50 Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

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