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zu § 72 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Zulassungsantrag

 

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.

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