vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 73 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Auskunftspflicht des Emittenten

 

(1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte