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zu § 71 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Ausländische Emittenten

 

Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

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