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zu § 70 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Wertpapierdruck

 

(1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die FMA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist stets zulässig.

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